Swiss Olympic Ethik-Statuten Schweizer Sport

Einleitung
Die Ethik Charta von Swiss Olympic und des Bundesamtes für Sport (BASPO) hält die grundlegenden Werte für einen gesunden, respektvollen, fairen und nachhaltig erfolgreichen Sport fest.

Die Vermittlung dieser Werte basiert auf Information und Ausbildung, verbunden mit einem System zur Intervention bei Verletzungen dieser Werte.

Dieses Ethik-Statut bildet zusammen mit den entsprechenden Organisations- und Verfahrensregle- menten das System zur Meldung, Untersuchung und Sanktionierung von Verstössen gegen bestimmte Verhaltensvorschriften und zur Feststellung von Missständen im Schweizer Sport.

Meldungen wegen Verstössen und Missständen werden von der unabhängigen Stiftung Swiss Sport Integrity entgegengenommen und untersucht, und von der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (Disziplinarkammer) sanktioniert.

1 Geltungsbereich

1.1 Persönlicher Geltungsbereich

1Dieses Ethik-Statut gilt für folgende Organisationen und Personen:
2Sportorganisationen:
a) Swiss Olympic;
b) Mitgliedsverbände und Partnerorganisationen von Swiss Olympic;
c) Die direkten und indirekten Mitgliedsorganisationen der Organisationen gemäss lit. b (z.B. Teil-, Regional- oder Kantonalverbände, Sektionen, Vereine);
d) Organisationen, die sich diesem Ethik-Statut freiwillig anschliessen.
3Natürliche Personen:
a) Mitglieder einer Sportorganisation;
b) Personen, die eine Funktion in einem Organ oder einer Arbeitsgruppe einer Sportor- ganisation ausüben;
c) Personen, die sich für eine Funktion in einer Sportorganisation bewerben;
d) Angestellte und Beauftragte einer Sportorganisation oder einer Organisation gemäss Absatz 2 und 3;
e) Sportlerinnen und Sportler, die an einer organisierten Sportaktivität einer Sportorga- nisation teilnehmen oder sich auf eine Teilnahme vorbereiten;

f) Betreuerinnen und Betreuer von Sportlerinnen und Sportlern gemäss lit. e (z.B. Trai- nerinnen und Trainer, Sportärztinnen und Sportärzte, Physiotherapeutinnen und Phy- siotherapeuten, technische und/oder mentale Beraterinnen und Berater, Ernährungs- beraterinnen und Ernährungsberater, Sportpsychologinnen und Sportpsychologen);
g) Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Kampfrichterinnen und Kampfrichter, techni- sche Delegierte oder sonstige Personen, die eine Aufgabe im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen gemäss lit. e ausüben;
h) Personen, die Inhaberin oder Inhaber einer Swiss Olympic Card sind, sowie bei min- derjährigen Card-Inhaberinnen und -Inhaber auch deren erziehungsberechtigte Per- son/en;
i) Personen, die sich diesem Ethik-Statut freiwillig anschliessen.
4Swiss Olympic und seine Mitgliedsverbände sorgen dafür, dass sich die in Artikel 1.1 genann- ten Organisationen und Personen diesem Ethik-Statut durch ihre Mitgliedschaft oder durch entsprechende Erklärungen unterstellen.

1.2 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich

1Dieses Ethik-Statut ist unter Vorbehalt der folgenden Absätze auf jegliches Verhalten der in Artikel 1.1 genannten Organisationen und Personen im In- oder Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit auswirken kann.
2Verstösse gegen sonstige Verbandsreglemente, die keinen Ethikverstoss oder Missstand nach Artikel 2 und 3 darstellen, werden nach den Verfahren der zuständigen nationalen und inter- nationalen Sportorganisation untersucht und entschieden. Darunter fallen insbesondere Verstösse gegen Spiel- und Wettkampfreglemente, Anti-Doping Regelverletzungen, Manipula- tionen von Sportwettbewerben oder unerlaubte Sportwetten. Entscheidungen von Wett- kampfrichterinnen und Wettkampfrichtern sowie Selektionsentscheidungen für nationale und internationale Wettkämpfe sind vom Geltungsbereich dieses Ethik Statuts ebenfalls ausge- schlossen.
3Erfüllt eine Verletzung dieses Ethik-Statuts Tatbestände, die auch in die Zuständigkeit anderer Sportorganisationen fallen, so koordinieren sich Swiss Sport Integrity und die anderen Sport- organisationen, tauschen soweit möglich und zulässig Informationen aus, berücksichtigen all- fällige Untersuchungen und Sanktionen der anderen Organe und vermeiden Doppelspurigkei- ten.
4Verstösse gegen gesetzlich geregelte Tatbestände werden grundsätzlich von den zuständigen Behörden untersucht und sanktioniert. Eine zu einem Strafverfahren durchgeführte parallele Untersuchung von Swiss Sport Integrity ist nicht ausgeschlossen. Erfüllt ein Verhalten Tatbe- stände, die sowohl strafrechtlich wie auch in Bezug auf dieses Ethik-Statut relevant sein kön- nen, so sucht Swiss Sport Integrity die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, soweit dies gesetzlich zulässig und möglich ist.

2 Ethikverstösse
Die folgenden Tatbestände und Handlungen stellen Verstösse gegen dieses Ethik-Statut dar, die zu Sanktionen führen können ("Ethikverstösse").

2.1 Misshandlungen

Diskriminierung und Ungleichbehandlung

Unter diesen Tatbestand fallen die Diskriminierung und sachlich nicht gerechtfertigte Un- gleichbehandlung anderer Personen wegen ihrer Hautfarbe, Abstammung, Nationalität, sozi- alen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres Alters, einer Behinderung, einer psychischen Krankheit, ihrer Sprache, Religion, politischen oder anderen Meinung, ihres Status, ihrer sexuellen Orien- tierung, Geschlechtsidentität oder aus anderen Gründen.

Verletzung der psychischen Integrität

1Unter diesen Tatbestand fallen Belästigungen durch systematische Äusserungen und Mob- bing sowie Handlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt oder in ihrer Würde ver- letzt wird, oder das Stalking, d.h. das Nachstellen gegen deren Willen.
2Eine psychische Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person unter Aus- nützung ihrer Machtposition oder eines Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber einer anderen Person durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholendes kontaktloses Verhalten eine krankheitswertige Veränderung bei der betroffenen Person hervorruft.
3Als Verletzung der psychischen Integrität gilt auch die Verletzung der Ehre einer anderen Per- son durch herabwürdigende, schikanierende, verhöhnende oder verleumderische Äusserun- gen oder Handlungen.

Verletzung der physischen Integrität

Unter diesen Tatbestand fällt jede unmittelbare und gezielte Beeinträchtigung der physischen Integrität einer Person durch beabsichtigte und unerwünschte Handlungen, die Schmerzen, andere körperliche Nachteile oder Verletzungen hervorrufen können, insbesondere durch Schlagen, Stossen, Treten, Verbrennen, unangemessene Trainingsmethoden oder Verabrei- chung von Alkohol oder Drogen unter Zwang.

Verletzung der sexuellen Integrität

Diesen Tatbestand erfüllt jedes berührende oder berührungslose Verhalten sexueller Natur, bei dem die Zustimmung der betroffenen Person nicht erteilt wurde oder nicht erteilt werden konnte oder die Zustimmung durch manipulatives Verhalten, Zwang, Gewalt oder andere nö- tigende Verhaltensweisen erlangt worden ist. Dies umfasst insbesondere sexuelle Belästigun- gen und Bemerkungen über körperliche Vorzüge und Schwächen, obszöne, sexistische Redens- weisen, Annäherungen oder Berührungen, Küsse, anzügliche Gesten und Zudringlichkeiten,

ungewolltes Berühren und Streicheln sowie jegliche Form von Nötigung zu sexuellen Handlun- gen, insbesondere Vergewaltigung, das Zeigen, Übersenden oder Herstellen von pornografi- schem Material (z.B. Bilder, Filme), Ermunterung zu sexuell unangemessenem Verhalten, das Zurschaustellen von Geschlechtsteilen oder Masturbation.

Vernachlässigung einer Fürsorgepflicht

Diesen Tatbestand erfüllt eine Person, welche wahrnimmt, dass eine von ihr betreute Sportle- rin oder ein von ihr betreuter Sportler Opfer einer Handlung im Sinne von Artikel 2.1.1 – 2.1.4 ist und keine Massnahmen zur Verhinderung der Verletzungshandlung oder zum Schutz des Opfers vornimmt.

2.2 Missbrauch einer Funktion in einer Sportorganisation für private Zwecke oder persönliche Vorteile

Korruption und Annahme von Geschenken oder anderen Vorteilen

Diesen Tatbestand erfüllt das Anbieten, das Versprechen oder das Gewähren (sog. aktive Be- stechung) bzw. die Annahme, die Forderung oder das Sich-versprechen-Lassen (sog. passive Bestechung) ungebührender Vorteile. Ungebührende Vorteile sind materielle oder immateri- elle Zuwendungen, die gewährt werden, um die Entscheidungsfindung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, einer Beauftragten oder eines Beauftragten oder einer Funktionsträ- gerin oder eines Funktionsträgers zu beeinflussen und nicht lediglich geringfügig und/oder so- zial üblich sind. Diese können in Form von Geldzahlungen, Sponsoring-Leistungen, Geschen- ken, exzessiven Einladungen oder Rückerstattungen bestehen. Gegen diese Bestimmung verstösst zudem, wer materielle oder immaterielle Zuwendungen zu statutenfremden oder korruptiven Zwecken verwendet sowie Aufträge oder die Ausrichtungen von Sportwettbewer- ben nach nicht reglementarisch festgelegten Ausschreibungsprozessen vergibt.

Ignorieren von Interessenskonflikten

Unter diesen Tatbestand fallen das Verheimlichen bzw. Nicht-Offenlegen von Interessenbin- dungen, Beteiligungen, Geschäftsbeziehungen und Nebentätigkeiten durch eine Entschei- dungsträgerin oder einen Entscheidungsträger, sofern solche Umstände den Anschein der Be- fangenheit erwecken können. Bei Vorliegen solcher Umstände muss die betreffende Person bei der Vorbereitung und der Entscheidungsfindung einer Sportorganisation von sich aus in den Ausstand treten.

2.3 Unsportliches Verhalten

Als unsportliches Verhalten gemäss diesem Ethik-Statut gelten grobe Verletzungen von fun- damentalen Grundwerten des Sports soweit diese nicht bereits durch Spiel- und Wettkampf- reglemente oder andere Bestimmungen dieses Ethik-Statuts erfasst werden. Zu diesen Grundwerten gehören das Fair Play und der Verzicht auf unlautere Vorteile und Mittel im Wettkampf, sowie der Respekt und Achtung gegenüber sich selber, den Gegnerinnen und

Gegnern, den Spielregeln, den Entscheidungen der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, der Zuschauerinnen und Zuschauer, von Tieren und der Umwelt.

2.4 Anstiftung, Gehilfenschaft und Versuch

1Gegen dieses Ethik-Statut verstösst, wer andere zu Ethikverstössen gemäss Artikel 2.1 – 2.3 anstiftet oder zu solchen Hilfe leistet.
2Ein versuchter Ethikverstoss gilt ebenfalls als Verstoss gegen das Ethik-Statut.

3 Missstände
1Als Missstände gelten eine Kultur, sowie das Bestehen oder Fehlen von Strukturen und Pro- zessen innerhalb einer Sportorganisation, welche die Umsetzung dieses Ethik-Statuts behin- dern, Verstösse gegen dieses Ethik-Statut begünstigen oder deren Erkennung oder Verhinde- rung erschweren können.
2Sanktionen können sowohl gegen Personen als auch gegen Sportorganisationen ausgespro- chen werden.

4 Mitwirkungspflichten

4.1 Übernahme und Durchsetzung des Ethik-Statuts

1Swiss Olympic, seine Mitgliedsverbände und Partnerorganisationen verpflichten sich, dieses Statut durch eine Anpassung ihrer Statuten in ihr Regelwerk zu übernehmen und dafür zu sor- gen, dass ihre direkten und indirekten Mitglieder (z.B. Teil-, Regional- oder Kantonalverbände, Sektionen, Vereine) das Ethik-Statut ebenfalls übernehmen und gegenüber ihren Mitgliedern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Beauftragten durchsetzen.
2Die Sportorganisationen publizieren die jeweils geltende Fassung dieses Statuts auf ihren Webseiten, z.B. durch Aufschalten eines entsprechenden Links zur Website von Swiss Sport Integrity.
3Die Sportorganisationen werden soweit möglich und sinnvoll nur mit Organisationen und Per- sonen zusammenarbeiten, die sich diesem Statut unterstellen oder sich zur Einhaltung von Werten bekennen, die mindestens denjenigen entsprechen, welche diesem Statut zugrunde liegen.
4Sportlerinnen und Sportler sowie deren Eltern sind gehalten, bei Vereinbarungen mit persön- lichen Betreuerinnen und Betreuern, Trainerinnen und Trainern, Sportärztinnen und Sportärz- ten sowie Beraterinnen und Beratern aus anderen Fachgebieten, die diesem Statut nicht un- terstehen, darauf zu achten, dass sich diese Personen diesem Statut freiwillig unterstellen oder sich zur Einhaltung von Werten verpflichten, die mindestens denjenigen entsprechen, welche diesem Statut zugrunde liegen.

5Die Mitgliedsverbände von Swiss Olympic heben gleichzeitig bestehende Reglemente und Vorschriften mit dem gleichen Regelungsgegenstand wie dieses Statut auf.

4.2 Information und Prävention

Die Sportorganisationen stellen durch geeignete Informations- und Präventionsmassnahmen sicher, dass die diesem Statut unterstellten direkten und indirekten Mitglieder, sowie die Per- sonen, die mit Aufgaben im Sport betraut sind, die ethischen Grundsätze und Werte, die die- sem Statut zugrunde liegen, kennen und befolgen. Dazu gehören insbesondere auch die Eltern und Erziehungsberechtigten von minderjährigen Sportlerinnen und Sportlern.

4.3 Meldepflicht von Personen mit einer besonderen Fürsorge- und Aufsichtsfunktion

1Diesem Statut unterstellte Personen, die in einer Sportorganisation eine besondere Fürsorge- oder Aufsichtsfunktion ausüben, z.B. als Trainerin oder Trainer, Betreuerin oder Betreuer, als direkte oder indirekte Vorgesetzte von Betreuerinnen und Betreuern oder als Vorgesetzte von Angestellten in Sportorganisationen sind verpflichtet, erkannte Ethikverstösse Swiss Sport In- tegrity zur Kenntnis zu bringen.
2Meldungen an Behörden, Sportorganisationen oder anerkannte Ethik-Plattformen gelten als Meldung im Sinn dieser Bestimmung.
3Vorbehalten bleibt die Schweigepflicht von Personen, die einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen. Sie sind indessen gehalten, bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung vom Mel- derecht nach Artikel 314c Schweizerisches Zivilgesetzbuch Gebrauch zu machen.

4.4 Mitwirkung bei der Untersuchung von Verstössen gegen das Statut

1Diesem Statut unterstellten Organisationen und Personen sind zur Mitwirkung bei Untersu- chungen von Ethikverstössen oder Missständen verpflichtet, sofern sie dazu von Swiss Sport Integrity oder der Disziplinarkammer aufgefordert werden und der Mitwirkung keine überwie- genden persönlichen Interessen oder Drittinteressen, die von der jeweiligen Person zu bewei- sen sind, entgegenstehen. Der Umfang der Mitwirkungspflicht bemisst sich nach ihrer Funktion und Stellung innerhalb des organisierten Schweizer Sports. Vorbehalten bleiben die anwend- baren Bestimmungen des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechts.
2Sofern Swiss Sport Integrity einen Ethikverstoss oder einen Missstand für möglich hält, be- steht eine Mitwirkungspflicht, die insbesondere die Herausgabe von persönlichen Informatio- nen umfasst, welche die verdächtige Person auf persönlichen elektronischen Datenträgern (Mobilfunkgeräte, Tablets und/oder Computer, inklusive E-Mails und Social Media Accounts) gespeichert hat. Eine zur Mitwirkung verpflichtete Person muss keine Auskünfte geben, mit welcher sie sich selber belastet.

5 Verfahren
Das Verfahren zur Meldung, Untersuchung und Beurteilung von Ethikverstössen und der Um- gang mit Missständen richtet sich nach folgendem Ablauf:

5.1 Meldung

1Jede Person kann Ethikverstösse und Missstände bei Swiss Sport Integrity mit jeglichen Kom- munikationsmitteln melden. Eine Meldung muss eine möglichst detaillierte Umschreibung des Sachverhalts enthalten.
2Meldungen eines Ethikverstosses, die bei einer Sportorganisation gemacht werden, sind von dieser an Swiss Sport Integrity weiterzuleiten.

5.2 Erstberatung

1Swiss Sport Integrity kann auch zum Zweck einer Erstberatung kontaktiert werden. Swiss Sport Integrity hört die meldende Person an, informiert über Vorgehensmöglichkeiten und das Verfahren und kann eine vertiefte Beratung bei einer geeigneten Beratungsstelle empfehlen. Eine Erstberatung ist keine Voraussetzung für die Prüfung eines möglichen Ethikverstosses durch Swiss Sport Integrity.
2Mit Zustimmung aller Betroffenen kann Swiss Sport Integrity Schritte zur einvernehmlichen Lösung des Problems, welches Anlass zur Meldung gegeben hat, unternehmen. Die Zustim- mung aller Betroffenen gilt als deren Verzicht auf das Recht, die Unparteilichkeit von Swiss Sport Integrity wegen der Teilnahme seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an den verein- barten Schritten und der dabei gewonnenen Erkenntnisse in Frage zu stellen.
3Personen von Swiss Sport Integrity, welche an einem solchen Einigungsversuch mitwirken, dürfen keine Untersuchungshandlungen gemäss Artikel 5.3 – 5.4 in derselben Angelegenheit vornehmen.

5.3 Eingangsprüfung und Triage

1Swiss Sport Integrity prüft die Zuständigkeit von Swiss Sport Integrity zur Untersuchung des gemeldeten Sachverhaltes.
2Sofern die meldende Person damit einverstanden ist, kann Swiss Sport Integrity zu diesem Zweck Rückfragen zum Sachverhalt stellen.
3Swiss Sport Integrity kann offensichtlich unbegründete oder missbräuchliche Meldungen zu- rückweisen. Sie orientiert die meldende Person über die Zurückweisung ihrer Meldung und weist auf die weiter bestehende Möglichkeit der Erstberatung hin.
4Stellt Swiss Sport Integrity fest, dass der gemeldete Sachverhalt in die Zuständigkeit einer an- deren Stelle oder Organisation fällt, so leitet sie die Meldung an die ihres Erachtens zuständige Stelle oder Organisation weiter und orientiert die meldende Person. Swiss Sport Integrity kann

eine Meldung auch dann an eine andere Stelle, Organisation oder Behörde weiterleiten, wenn es sich bei der Person, gegen die sich die Meldung richtet, nicht um eine diesem Statut unter- stellte Person handelt.
5Begründet die Meldung den Verdacht einer strafbaren oder standeswidrigen Handlung, so orientiert Swiss Sport Integrity die meldende Person und leitet die Meldung an die Strafverfol- gungsbehörden oder die zuständige Standesorganisation weiter, ausser die meldende Person ist von der gemeldeten Handlung persönlich betroffen und spricht sich innert der von Swiss Sport Integrity gesetzten Frist gegen eine solche Weiterleitung weiter.
6Wird im Rahmen der Eingangsprüfung festgestellt, dass der gemeldete Verdacht eines Ethik- verstosses oder Missstandes Mitarbeitende oder die Organisation von Swiss Sport Integrity betrifft und besteht die Gefahr, dass die Untersuchung durch Interessenkonflikte beeinträch- tigt werden könnte, soll die Meldung zur Untersuchung an die Disziplinarkammer weitergelei- tet werden.

5.4 Untersuchungsverfahren

1Bejaht Swiss Sport Integrity ihre Zuständigkeit, eröffnet sie ein Untersuchungsverfahren und untersucht die angezeigten Ethikverstösse und Missstände.
2Swiss Sport Integrity zeigt den Verfahrensbeteiligten, Swiss Olympic und der betroffenen Sportorganisation die Eröffnung der Untersuchung an. Die Information kann ganz oder teil- weise unterbleiben, wenn dadurch der Gang des Untersuchungsverfahrens gefährdet würde.

5.5 Untersuchungsbericht und Einstellung

1Über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen erstellt Swiss Sport Integrity einen Bericht, den sie der betroffenen Sportorganisation gemäss Ziffer 1.1 lit. b oder d zur Stellungnahme weiterlei- tet. Swiss Sport Integrity kann weitere Sportorganisationen zur Stellungnahme einladen.
2Anschliessend legt Swiss Sport Integrity den Untersuchungsbericht zusammen mit den Stel- lungnahmen gemäss Absatz 1 und den Anträgen für eine Sanktion der Disziplinarkammer zur Beurteilung sowie Swiss Olympic zur Information vor.
3Stellt Swiss Sport Integrity Missstände fest, so orientiert sie Swiss Olympic und den betreffen- den Sportverband und lädt diesen zur Stellungnahme ein.
4Stellt Swiss Sport Integrity im Rahmen der Untersuchung keinen Verstoss gegen dieses Statut fest, hält sie dies im Untersuchungsbericht fest und stellt das Verfahren ein. Die Einstellung des Verfahrens kann bei der Disziplinarkammer von den Verfahrensbeteiligten angefochten werden.

5.6 Beurteilung durch die Disziplinarkammer

1Die Disziplinarkammer prüft den Untersuchungsbericht und hört die betroffenen Parteien an. Im Fall von Ethikverstössen spricht sie eine angemessene Disziplinarmassnahme aus. Ebenso prüft sie eine Anfechtung der Einstellung des Verfahrens.
2Die Disziplinarkammer ist nicht an die Anträge von Swiss Sport Integrity gebunden.
3Stellt die Disziplinarkammer Missstände fest, so orientiert sie Swiss Olympic.

5.7 Vorgehen bei Missständen

1Im Fall von festgestellten Missständen spricht Swiss Olympic gegenüber der betroffenen Spor- torganisation Massnahmen aus und hält diese in einer Umsetzungsvereinbarung im Sinne von Artikel 6.5 Abs. 3 fest. Die Umsetzungsvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Dis- ziplinarkammer.
2Weigert sich die betroffene Sportorganisation einer Umsetzungsvereinbarung zuzustimmen, kann Swiss Olympic ihre Massnahmen einseitig verfügen. Gegen diese Verfügung kann die be- troffene Sportorganisation innert 20 Tagen Einsprache bei der Disziplinarkammer erheben.
3Betrifft der Missstand Swiss Olympic oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selber, so orientiert die Disziplinarkammer auf Meldung von Swiss Sport Integrity hin den Exekutivrat von Swiss Olympic und ernennt innert 20 Tagen ab Eingang der Meldung einen ad hoc Ausschuss bestehend aus der Stiftungsratspräsidentin oder dem Stiftungsratspräsidenten und der Direk- torin oder dem Direktor von Swiss Sport Integrity und einer Präsidentin oder einem Präsiden- ten eines nationalen Sportverbandes. Dieser ad hoc Ausschuss schlägt gegebenenfalls Mass- nahmen gegenüber Swiss Olympic vor und trifft mit Swiss Olympic eine von der Disziplinar- kammer zu genehmigende Umsetzungsvereinbarung.

5.8 Anfechtung von Entscheidungen der Disziplinarkammer

1Entscheidungen der Disziplinarkammer können beim Internationalen Sportschiedsgericht in Lausanne (CAS) gemäss dessen Schiedsordnung angefochten werden.
2Zur Anfechtung legitimiert sind die sanktionierten Personen, das Opfer einer festgestellten Misshandlung, Swiss Sport Integrity, Swiss Olympic und der nationale Sportverband, der für die Sportart zuständig ist, die vom Ethikverstoss betroffen ist.

5.9 Vorläufige Massnahmen

1 Swiss Sport Integrity kann auf Antrag einer Partei hin oder von Amtes wegen alle vorläufigen Massnahmen treffen, die sie für notwendig oder angemessen erachtet, einschliesslich der vor- läufigen Suspendierung einer Person von ihren sportbezogenen Funktionen für die Dauer des Verfahrens gemäss diesem Statut.

2Bei besonderer Dringlichkeit kann Swiss Sport Integrity vorläufige Massnahmen anordnen, bevor der Antrag den betroffenen Parteien mitgeteilt wurde. Spätestens mit einer solchen An- ordnung hat Swiss Sport Integrity den anderen Parteien den Antrag zur Kenntnis zu bringen und ihnen ohne Verzug und gegebenenfalls unter Ansetzung einer Frist das rechtliche Gehör zu gewähren.
3Gegen eine vorläufige Massnahme kann Einsprache bei der Disziplinarkammer erhoben wer- den. Gegen eine vorläufige Massnahme, die gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung erlassen wor- den ist, kann Einsprache erhoben werden, sobald Swiss Sport Integrity die anderen Parteien angehört und eine neue Entscheidung erlassen hat.

5.10 Verfahrensgrundätze

Schutz der meldenden Person, von Zeugen und Auskunftspersonen

1Zum Schutz der meldenden Personen sind auch anonyme Meldungen möglich. Dazu steht eine technische Plattform zur Verfügung. Anonymität bedeutet insbesondere, dass Swiss Sport Integrity, die Disziplinarkammer, die betroffenen Sportorganisationen und Swiss Olympic nicht über die Identität der meldenden Person informiert werden dürfen, ausser diese ist mit der Bekanntgabe ihrer Identität (allenfalls auch nur in begrenztem Umfang) einverstanden.
2Swiss Sport Integrity respektiert den Wunsch der Anonymität der meldenden Personen, der Zeugen und von Auskunftspersonen. Die Anonymität ist auch bei Anzeigen an staatliche Be- hörden oder andere Organisationen und Stellen gemäss Artikel 5.3 zum Schutz und Wohl die- ser Personen zu wahren. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Auskunftsverpflichtun- gen, Strafanzeigen bei dringendem Verdacht auf von Amtes wegen zu verfolgenden Straftaten und Situationen, in denen Offenlegung unerlässlich ist, um eine ernsthafte Gefahr für die Mel- denden, von Zeugen und Auskunftspersonen oder Dritte abzuwenden.
3Swiss Sport Integrity behandelt auch nicht-anonyme Meldungen und die Identität von Zeugen und Auskunftspersonen vertraulich. Informationen zu Meldungen und zur Identität von mel- denden Personen wie auch Zeugen und Auskunftspersonen werden im Rahmen einer Unter- suchung gemäss dem Grundsatz der Erforderlichkeit («Need-to-know-Prinzip») nur insoweit an Personen weitergegeben, als diese solche Informationen zur pflichtgemässen Ausübung ih- rer Funktion und zum Wahrnehmen ihrer Verantwortlichkeiten benötigen.
4Swiss Sport Integrity prüft, inwiefern den berechtigten Interessen von Dritten gemäss Ab- satz 2 und 3 dieser Bestimmung durch Schwärzen von sensiblen persönlichen Daten oder durch den Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen Rechnung getragen werden kann.
5Swiss Sport Integrity und/oder die Disziplinarkammer stellen sicher, dass anonym und nicht- anonym meldende Personen, sofern erforderlich und angemessen, Zugang zu Unterstützung und Betreuung haben.
6Personen, welche in gutem Glauben einen Ethikverstoss oder einen Missstand melden oder in einem Verfahren von Swiss Sport Integrity oder der Disziplinarkammer nach bestem Wissen Auskünfte erteilen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.

7Eine Meldung gilt als in gutem Glauben erstattet, wenn die meldende Person vernünftiger- weise davon ausgehen durfte, dass der angezeigte Ethikverstoss oder Missstand tatsächlich vorliegt.

Recht auf Information und Anhörung

1Swiss Sport Integrity und die Disziplinarkammer stellen sicher, dass der Anspruch auf rechtli- ches Gehör der Personen und Sportorganisationen, die Gegenstand eines Verfahrens gemäss diesem Statut sind, gewahrt wird. Das heisst, dass diese Personen und Sportorganisationen über die sie betreffenden Vorwürfe rechtzeitig und umfassend orientiert werden und zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen können.
2Im Untersuchungsverfahren von Swiss Sport Integrity haben Personen und Sportorganisatio- nen, welchen ein Verstoss gegen dieses Statut vorgeworfen wird, nach der ersten Befragung gemäss Artikel 5.4 Anspruch auf Akteneinsicht.

5.11 Verfahrensbeteiligte

1Als Parteien des Untersuchungsverfahrens gelten Swiss Sport Integrity, die angeschuldigte Person oder Sportorganisation und das Opfer des angezeigten Ethikverstosses.
2Weitere Personen können als Auskunftspersonen oder Zeugen in die Verfahren von Swiss Sport Integrity oder der Disziplinarkammer einbezogen werden.

5.12 Schutz des Verfahrens

Folgende Verletzungen der Bestimmungen zum Schutz des Verfahrens gemäss diesem Statut stellen Verletzungen dieses Statuts dar und können gemäss Artikel 6 sanktioniert werden:
- Verhinderung, Behinderung oder Beeinflussung eines Verfahrens von Swiss Sport In- tegrity oder der Disziplinarkammer;
- Unterlassung einer Meldung durch eine Person mit besonderer Fürsorge- und Auf- sichtsfunktion gemäss Artikel 4.3;
- Verweigerung der Mitwirkung in einem Verfahren von Swiss Sport Integrity oder der Disziplinarkammer gemäss Artikel 4.4;
- Bewusste Missachtung des Wunsches der meldenden Person nach Anonymität gemäss Artikel 5.10.1 Absatz 1 ff.;
- Wissentlich falsche, offensichtlich unbegründete oder missbräuchliche Meldungen zum Nachteil einer anderen Person gemäss Artikel 5.3 Absatz 3;
- Bewusste Benachteiligung einer Person, die Swiss Sport Integrity in gutem Glauben einen Ethikverstoss oder einen Missstand gemeldet hat oder in einem Verfahren von Swiss Sport Integrity oder der Disziplinarkammer nach bestem Wissen Auskünfte er- teilt hat, gemäss Artikel 5.10.1 Absatz 5;

- Verhinderung einer gutgläubigen Meldung gemäss Artikel 5.10.1 Absatz 6 durch Ge- walt, Drohung oder Einschüchterung.

5.13 Verfahrensreglemente

1Die Organisation, Aufgabe und Befugnisse von Swiss Sport Integrity und der Disziplinarkam- mer sowie deren Verfahren richten sich im Weiteren nach dem Verfahrensreglement für Swiss Sport Integrity und dem Verfahrensreglement der Disziplinarkammer.
2Bei Abweichungen oder Widersprüchen gehen die Bestimmungen dieses Statuts vor.

6 Konsequenzen

6.1 Disziplinarmassnahmen

1Verstösse gegen dieses Statut können mit einer oder mehreren der folgenden Disziplinarmas- snahmen sanktioniert werden:
a. Verwarnung;
b. Vorübergehendes oder bei schwerwiegenden Verstössen dauerndes Verbot bestimm- ter Tätigkeiten im organisierten Sport (Sperren);
c. Vorübergehende oder bei schwerwiegenden Verstössen dauernde Abberufung aus ei- nem Gremium einer Sportorganisation (z.B. Vorstand);
d. Vorübergehender oder bei schwerwiegenden Verstössen dauernder Ausschluss aus ei- ner Sportorganisation
e. Geldbussen bis zu CHF 50'000.
2Anstelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme kann die Disziplinarkammer ein zeit- lich begrenztes Monitoring bzw. Coaching einer fehlbaren Person durch eine unabhängige Be- treuungsperson bzw. -stelle anordnen.

6.2 Zumessung von Disziplinarmassnahmen

1Bei der Zumessung der Disziplinarmassnahme sind alle massgeblichen Faktoren zu berück- sichtigen, einschliesslich der Art der Verletzung dieses Statuts, des Interesses an einer abschre- ckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten, der Mitwirkung und der Kooperation der Täte- rin oder des Täters bei der Untersuchung, des Motivs, der Umstände der Verletzung, des Grads des Verschuldens der Täterin oder des Täters, die Einsicht der Täterin oder des Täters und ihre oder seine Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses.
2Verschärfend ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter ihr oder sein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis mit der von der Verletzung betroffe- nen Person z.B. als Betreuerin oder Betreuer ausgenützt oder dieses Statut wiederholt oder

fortgesetzt verletzt hat oder der Ethikverstoss zu Lasten einer minderjährigen Person began- gen worden ist.
3Strafmildernd ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter an der Aufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitwirkt, den Ethikverstoss zeitnah eingesteht oder Reue, insbesondere tätige Reue, zeigt.

6.3 Publikation der Entscheidungen der Disziplinarkammer

1Die Disziplinarkammer stellt ihre Entscheidungen den Parteien, der betroffenen Sportorgani- sation und Swiss Olympic zu.
2Die Disziplinarkammer und Swiss Sport Integrity können die Entscheidungen der Disziplinar- kammer entweder in vollem Umfang oder in Form einer Medienmitteilung veröffentlichen, sobald diese in Rechtskraft erwachsen sind und ein öffentliches Interesse an der Veröffentli- chung besteht. Sie nimmt dabei auf die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen Rück- sicht.

6.4 Weitere Massnahmen

Weitere Massnahmen von Swiss Olympic und den Sportorganisationen gegenüber der be- troffenen Person oder der Einrichtung, welcher diese Person angehört, wie z.B. der Entzug ei- ner Trainerlizenz, Entzug einer Swiss Olympic Card, Entzug eines Swiss Olympic Labels oder der Kürzung von finanziellen Leistungen bleiben vorbehalten.

6.5 Massnahmen zur Behebung von Missständen

1Stellen Swiss Sport Integrity oder die Disziplinarkammer aufgrund einer Meldung oder bei der weiteren Behandlung einer Meldung wegen einer möglichen Verletzung dieses Statuts einen Missstand in einer Sportorganisation fest, so sind sie gehalten, Swiss Olympic davon in Kennt- nis zu setzen und eine Empfehlung zur Behebung des Missstandes abzugeben. Es ist anschlies- send Sache von Swiss Olympic, gegenüber der betroffenen Sportorganisation die geeigneten Massnahmen zur Behebung des Missstandes auszusprechen.
2Solche Massnahmen können beispielsweise wie folgend lauten:
a. Sensibilisierungs- und Weiterbildungsmassnahmen;
b. Beizug einer beratenden Fachperson oder -stelle;
c. Erarbeitung oder Anpassung von Pflichtenheften von Angestellten oder Amtsträgerinnen und Amtsträgern;
d. Einführung oder Anpassung von Berichterstattungspflichten;
e. Einführung oder Anpassung von Kontrollmechanismen.
3Swiss Olympic und die betroffene Sportorganisation treffen eine schriftliche Umsetzungsver- einbarung über die Massnahmen zur Behebung der Missstände im Sinn von Artikel 5.7. Eine

von der Disziplinarkammer genehmigte Umsetzungsvereinbarung ist nicht selbständig an- fechtbar.
4Die Nichteinhaltung der Umsetzungsvereinbarung stellt einen Verstoss gegen dieses Statut dar. Die verantwortlichen Personen können gemäss diesem Statut sanktioniert werden. Vor- behalten bleiben weitere Massnahmen von Swiss Olympic.

7 Information an weitere Sportorganisationen und an die Öffentlichkeit
1Swiss Sport Integrity kann Sportorganisationen und die Öffentlichkeit bzw. die Medien über laufende Untersuchungsverfahren unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts der Verfahrens- beteiligten orientieren, wenn der Schutz von nicht verfahrensbeteiligten Personen oder das öffentliche Interesse dies erfordert und der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird.

2Ist es zum Schutz und Wohl einer nach Artikel 1.1 aufgeführten Person oder Sportorganisa- tion erforderlich, orientiert Swiss Sport Integrity diese über ein bestimmtes Verhalten oder eine bestimmte Handlung von einer diesem Statut nicht unterworfenen Person, sofern dieses Verhalten oder diese Handlung einen in Artikel 2 aufgeführten Ethikverstoss erfüllt. Die Per- sönlichkeitsrechte der Drittperson sind zu wahren.

3Swiss Sport Integrity kann staatliche Strafverfolgungsbehörden über ein bestimmtes Verhal- ten oder eine bestimmte Handlung von einer diesem Statut nicht unterworfenen Personen orientieren, sobald dieses Verhalten oder diese Handlung mit grosser Wahrscheinlichkeit ei- nen Straftatbestand erfüllt.

8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

8.1 Verjährung

1Die Verfolgung von Verletzungen dieses Statuts verjährt nach zehn Jahren. Bei Missbrauchs- handlungen gegen Minderjährige beginnt die Verjährungsfrist von zehn Jahren mit Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen minderjährigen Person. Der Eingang einer Meldung bei Swiss Sport Integrity unterbricht die Verjährung.
2Die Verjährungsfrist steht still, wenn während der Verjährungsfrist ein Strafverfahren einge- leitet wird.
3Swiss Sport Integrity kann sich auch bei der Aufarbeitung von verjährten Verletzungen dieses Statuts beteiligen, wenn diese schwerwiegend sind und ein öffentliches Interesse an der Auf- arbeitung besteht. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sucht Swiss Sport Integrity die Zusammenar- beit mit den Sportorganisationen, den politischen Behörden und externen Fachleuten. Eine Sanktion für verjährte Missbräuche ist ausgeschlossen, nicht aber Anträge für Massnahmen zur Behebung von Missständen.

8.2 Laufende Verfahren

1Untersuchungsverfahren wegen Ethikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 von Mitglieds- verbänden von Swiss Olympic eingeleitet worden sind und die am 1. Januar 2022 noch nicht abgeschlossen sind, sind von der damit befassten Instanz zu Ende zu führen und mit einem Schlussbericht abzuschliessen. Zur rechtlichen Beurteilung der Untersuchungsergebnisse ist ab
1. Januar 2022 die Disziplinarkammer zuständig.
2Zur rechtlichen Beurteilung von Ergebnissen von abgeschlossenen Untersuchungen eines Mit- gliedsverbandes von Swiss Olympic, bei denen am 1. Januar 2022 bereits ein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz hängig ist, bleibt diese Instanz bis zum Erlass eines Endent- scheides zuständig.
3Zur rechtlichen Beurteilung von Untersuchungsergebnissen, bei denen noch kein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz eröffnet worden ist, ist ab 1. Januar 2022 die Disziplinar- kammer zuständig.
4Bei der Beurteilung von Ethikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 stattgefunden haben, wendet die Disziplinarkammer das Ethikreglement des betreffenden Mitgliedsverbandes an. Das Verfahren richtet sich nach dem Verfahrensreglement der Disziplinarkammer.
5Bei Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeit zur Beurteilung von Ethikverstössen sprechen sich die Sportverbände mit der Disziplinarkammer ab.

8.3 Aufhebung oder Anpassung bestehender Reglemente von Swiss Olympic

1Dieses Statut wurde am 26. November 2021 durch das Schweizer Sportparlament verabschie- det und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
2Die bestehenden Codes of Conduct von Swiss Olympic werden auf den 1. Januar 2022 aufge- hoben.
3Anpassungen von Namen und Bezeichnungen in weiterhin bestehenden Reglementen und dgl. von Swiss Olympic, die sich aus diesem Statut ergeben, werden per 1. Januar 2022 durch den neuen Namen oder die neue Bezeichnung gemäss diesem Statut ersetzt, ohne dass solche Anpassungen der Genehmigung des zuständigen Gremiums oder der zuständigen Instanz be- dürften.
4Dieses Statut soll mindestens alle zwei Jahre überprüft und mit den gemachten Erfahrungen und neuen Erkenntnissen gegebenenfalls angepasst werden.

8.4 Bestimmungen der Sportverbände im Bereich Ethik

Das vorliegende Statut ersetzt ab 1. Januar 2022 reglementarische Bestimmungen der Mit- gliedsverbände von Swiss Olympic im Bereich Ethik, sofern jene Bestimmungen Vorschriften zum Inhalt haben, die mit diesem Statut geregelt werden. Vorbehalten bleibt weiterhin die Anwendung reglementarischer Bestimmungen der Mitgliedsverbände auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben.

8.5 Interpretation

Bei Widersprüchen zwischen den sprachlichen Fassungen dieses Statuts geht die deutsche Fas- sung vor.

8.6 Redaktionelle Anpassungen

Anpassungen dieses Statuts können vom Exekutivrat von Swiss Olympic vorgenommen wer- den, um Druck-, Grammatik- oder Schreibfehler zu berichtigen oder um Klarstellungen vorzu- nehmen, vorausgesetzt, dass diese Anpassungen nicht in sachlichem Widerspruch zu Beschlüs- sen des Sportparlaments stehen.

9 Schlussbestimmungen
Das vorliegende Statut ist durch das Sportparlament von Swiss Olympic am 26. November 2021 erlas- sen worden und tritt per 1. Januar 2022 in Kraft. Anpassungen wurden von Sportparlament wie folgt genehmigt:
• 25. November 2022 mit Inkrafttreten per 26. November 2022.
In Anwendung von Ziffer 8.6 hat der Exekutivrat Anpassungen wie folgt genehmigt:
• 21. September 2022 mit Inkrafttreten per 26. November 2022.

Bern, 25. November 2022
Swiss Olympic Association

 

 

Jürg Stahl Ruth Wipfli Steinegger
Präsident Vizepräsidentin

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